Vorbemerkung:
Der Andrang war riesengroß, viele Leute kamen nicht hinein. Kollege Sch. und ich hatten Pech, genau vor uns wurde die Tür geschlossen, weil die Besucherplätze voll waren (etwa ¼ des großen Saals!) Der Rest war durch Plätze für Angeklagte und Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft, umlaufend an der einen Randseite des Saales, augenscheinlich für die Medienvertreter reserviert. Eine Anzahl Tische war durch etwa drei, vier Personen, offenbar Vertreter der Landesregierung, besetzt. Dort war aber noch erhebliches Potential frei geblieben.
Wenige Minuten nach Beginn, offenbar nach Verlesung der Urteilsformel, verließ eine Frau den Saal mit den Worten: „2 Jahre auf Bewährung, ich tu mir das hier nicht mehr an“, so dass ich nachrücken konnte. Wenige weitere Minuten später verließ ein weiterer Zuschauer den Saal, so dass auch Kollege Sch. noch Platz fand.
Das Gericht begründete die Verurteilung ausdrücklich NICHT damit, dass Dettmar die Zuständigkeit des Familiengerichts angenommen hätte, obwohl diese Angelegenheiten vor die Verwaltungsgerichte gehören würden. Die dafür entscheidende Vorschrift des § 1666 BGB sei umstritten (siehe dazu die Stellungnahme von KRiStA im Vorfeld des Prozesses!).
Zur Verurteilung führe, dass Dettmar geradezu Verfahren zu sich generiert hätte, das im Vornherein auch beabsichtigt hätte. Durch die Einarbeitung der beauftragten Gutachten von Kuhbandner und Kappstein in seinen Beschluss solle weitestmögliche Öffentlichkeit – zum Beispiel wegen der Veröffentlichung in der juristischen Datenbank juris – erreicht werden.
Das Gericht leitete dann anhand der Vorgeschichte der Entscheidung her:
Dettmar habe sich bereits 2020 außerdienstlich mit der Materie beschäftigt, Professor Kuhbandner kennengelernt, er habe sich mit Kollegen kritisch mit den Corona-Maßnahmen auseinandergesetzt, sodann die Vereinigung KriStA geplant und dort die Verfahrensplanung für ein Verfahren vor einem Familiengericht vorgenommen. Er habe Kontakt mit Frau Professor Kappstein aufgenommen und auch sonst mit einschlägigen Protagonisten Email-Verkehr geführt. Seine weitere Teilnahme an den Corona-Spaziergängen habe er dann aufgegeben, um den Anschein einer Befangenheit zu vermeiden.
Aus bei Zeugen beschlagnahmten Emails sei rekonstruiert worden, dass Dettmar vor der Antragstellung von den Vorgängen wusste, den letztendlich gestellten Antrag möglicherweise schon kannte, bevor dieser beim Gericht gestellt wurde. Das Gericht warf Dettmar die Umstände der Entscheidung vor: Die Frist für die Stellungnahme für den Freistaat sei mit zwei Wochen zu kurz gewesen, weil Osterferien gewesen seien, die am letzten Tag der Frist eingehende Stellungnahme sei nicht mehr berücksichtigt worden.
(weiterer Verfahrensgang: der Freistaat legte sofortige Beschwerde ein, das OLG Jena hob den Beschluss auf, ließ aber ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, dieser bestätigte das OLG)
Das Gericht begründete den Schuldspruch damit, dass der Bürger eine Unvoreingenommenheit des Richters seiner Sache gegenüber zu Recht erwarte und dies hier eben nicht der Fall gewesen sei. Es sei zwar nicht die klassische Konstellation, sondern der Vorwurf sei, die ergangene Entscheidung sei von vornherein so beabsichtigt gewesen, Dettmar habe an diesem Antrag mitgewirkt.
Es gäbe nur einen vergleichbaren Fall, in dem im Jahre 2009 der Bundesgerichtshof einen Richter am Landgericht deswegen verurteilt hatte, weil dieser für einen Freund einen Befangenheitsantrag gegen einen Amtsrichter verfasst hatte und gegen dessen Zurückweisung dann selbst der entscheidende Richter über die Beschwerde war (und dieses Verhältnis nicht offengelegt hatte).
Ausdrücklich beanstandete das Gericht die erstellten Gutachten Kuhbandner und Kappstein NICHT!
Es sei auch so, dass Dettmar das Verfahren hätte von Amts wegen einleiten können, dann wäre das wohl auch keine Rechtsbeugung gewesen.
Zur Strafzumessung:
Strafrahmen 1-5 Jahre Freiheitsstrafe.
Für den Angeklagten spräche, dass die Entscheidung zu einem guten Zweck (den das Gericht auch nicht missbilligte!) in einem Kontext massiver Konflikte erging; dieser Zweck rechtfertige aber das Handeln nicht.
Der Angeklagte sei nicht vorbestraft, das Verfahren habe sehr lange gedauert, Wiederholungsgefahr drohe auch nicht (Dettmar wird aus dem Richterdienst entfernt).
Zu seinen Lasten spräche, dass der Verstoß sehr erheblich sei, angesichts der Gesamtumstände seien 2 Jahre zur Bewährung auszusetzen.
Bemerkungen:
Das, was das Gericht Dettmar letztlich vorwirft, ist alltägliche Praxis an den Gerichten. Kein Richter geht ohne eine innere Vorbefassung in ein Verfahren, letztendlich schreibt beispielsweise die Zivilprozessordnung sogar vor, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das geht ohne Vorbefassung gar nicht. Die Rechtsprechung erlaubt sogar einem Richter, mit einem vorgefertigten Urteil in eine Verhandlung zu gehen – solange er sich eine Änderung seiner Meinung bis zum Schluss vorbehält.
Angesichts der rigiden Beschränkungen der Grundrechte durch die Corona-Verordnungen, deren tatsächlicher wie rechtlicher Bestand von Anfang an sehr umstritten war und des flächendeckenden Durchwinkens der Maßnahmen gerade durch die Verwaltungsgerichte kann es kaum verwundern und ist im Gegenteil den wenigen Richtern und Staatsanwälten, die den Mut hatten, offen anderer Meinung zu sein, nicht hoch genug anzurechnen, die Möglichkeiten des Rechts zu sondieren, um Entscheidungen zu ermöglichen, gerade die Kinder vor dem Maskenwahn zu schützen. Es blieb im Übrigen ja jedem unbenommen, freiwillig eine Maske zu tragen! Das Verfahren wurde eingehalten, die Entscheidung darüber, ob das Familiengericht zuständig war, war höchstrichterlich nicht geklärt.
Was genau das Kindeswohl sei und wie es zu schützen ist, dazu ist das Familiengericht dann berufen. Dettmar hat nicht nach eigenem Gusto gehandelt, sondern eben wissenschaftliche Expertise herangezogen. Dass er aufgrund seiner persönlichen außerdienstlichen Beschäftigung mit dem Sinn oder Unsinn der Maßnahmen und deren scheinwissenschaftlicher Begründung durch die Regierungen wusste, welches Ergebnis die von ihm angeforderten Gutachten zeitigen würden, kann man ihm kaum vorwerfen. Noch einmal, das Gericht hat die wissenschaftliche Aussage der Gutachten auch nicht in Zweifel gezogen!
Mittlerweile hat die Zeit und mit ihr die immer lauter und sichtbarer werdende Diskussion um die Corona-Maßnahmen bewiesen, wie richtig Dettmar mit seiner Entscheidung lag.
Wird das Urteil rechtskräftig, wird man sich einige Entscheidungen vor allem aus Karlsruhe einmal in Ruhe ansehen müssen, im Besonderen den Klimabeschluss und andere, bei denen ausländische Kläger auftreten, die von irgendwelchen politischen Vorfeldorganisationen insbesondere der Grünen regelrecht gecastet worden sind. Zum Klimabeschluss ist bereits öffentlich bekannt, dass die zuständige Berichterstatterin Passagen aus Veröffentlichungen ihres Ehemannes, eines Physikers, zum Teil wortgetreu übernommen hat. Keine Vorbefassung?