Vom Friedensschutz zum Gesinnungsstrafrecht
Der Volksverhetzungsparagraph wird zu einem Instrument gegen die Meinungsfreiheit
Mit einem neuen Gesetzentwurf will die schwarz-rote Bundesregierung den Straftatbestand der Volksverhetzung weiter verschärfen. Wer wegen Volksverhetzung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, soll künftig zusätzlich für zwei bis fünf Jahre seine Wählbarkeit verlieren können. Darüber entscheidet ein Strafgericht. Damit kann die Regierung künftig politische Konkurrenten nicht nur strafrechtlich belangen, sondern auch von demokratischen Wahlen ausschließen.
Dabei war der Volksverhetzungsparagraph ursprünglich dazu gedacht, den öffentlichen Frieden zu schützen. Bereits das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 stellte das Aufstachelung von Bevölkerungsgruppen zur Gewalt unter Strafe. Unter der Regierung Adenauer wurde § 130 im Jahre 1960 grundlegend überarbeitet, um insbesondere Judenhaß wirksamer entgegentreten zu können.
Doch dabei blieb es nicht. Unter der Regierung Kohl wurde 1994 die Leugnung des Holocaust ausdrücklich unter Strafe gestellt. Die rot-grüne Regierung Schröder erweiterte den Paragraphen 2005 um die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Unter Merkel folgten 2011 weitere Änderungen zur Umsetzung europäischer Vorgaben. Parallel dazu leitete ihre Regierung 2017 mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eine neue Ära staatlich vorgeschriebener Löschverfahren in sozialen Netzwerken ein.
Die Ampelregierung unter Olaf Scholz fügte 2022 schließlich einen weiteren Absatz hinzu: Nun wurde auch die öffentliche Billigung, Leugnung oder gröbliche Verharmlosung anderer Völkerrechtsverbrechen ausdrücklich strafbar. Bemerkenswert war das Verfahren: Die Änderung wurde kurzfristig an ein sachfremdes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregisters angehängt.
Über Jahrzehnte hinweg wurden die Grenzen strafbarer Äußerungen immer weiter ausgedehnt. Gleichzeitig entwickelte sich mit dem Internet ein umfangreicher Apparat aus Meldestellen, spezialisierten Ermittlungsbehörden und Plattformkontrolle. Unter den politischen Schlagworten »Haßrede« und »Fake News«, die selbst keine Straftatbestände darstellen, wird die Einschränkung öffentlicher Meinungsäußerungen vorangetrieben.
Während die Gesamtzahl strafrechtlicher Verurteilungen langfristig zurückging, hat sich die Zahl der Verurteilungen wegen Volksverhetzung seit 2007 mehr als verdreifacht. Hinzu kommt eine Strafverfolgungspraxis, bei der selbst wegen vergleichsweise geringfügiger Äußerungsdelikte Wohnungen durchsucht und elektronische Geräte beschlagnahmt werden. Daß solche Maßnahmen mitunter unverhältnismäßig sind, haben Gerichte mehrfach festgestellt. Für Betroffene werden die Ermittlungen damit zur faktischen Bestrafung, noch bevor gerichtlich über ihre Schuld entschieden wurde.
Die Regierung Merz noch einen Schritt weiter: Ausgerechnet ein Paragraph, der ursprünglich den gesellschaftlichen Frieden schützen sollte, soll künftig auch darüber entscheiden können, wer überhaupt noch für ein politisches Amt kandidieren darf.
»Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken.«
— Bundesverfassungsgericht am 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08, Rn. 67.
Auch der Deutsche Anwaltverein warnt angesichts der aktuellen Pläne: »Das Strafrecht darf nicht zu einem Instrument politischer Exklusion werden.«
Doch genau das zeichnet sich nun ab: Aus dem Schutz des öffentlichen Friedens droht ein Instrument zur Beschränkung politischer Teilhabe zu werden. Wo der Staat darüber mitentscheidet, welche seiner Kritiker noch zur Wahl antreten dürfen, steht mehr auf dem Spiel als ein einzelner Strafrechtsparagraph. Es geht um Meinungsfreiheit und damit um das Fundament der Demokratie selbst.






